RS Vwgh 1994/6/22 94/01/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/29 93/01/0985 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nicht von Bedeutung. § 2 Abs 2 AsylG 1991 geht gerade davon aus, daß für den Fall, daß ein Asylwerber als Flüchtling iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzuerkennen ist, bei Vorliegen eines der in den drei Ziffern genannten Gründen kein Asyl zu gewähren ist. Da es sich bei den in § 2 Abs 2 AsylG 1991 genannten Gründen um Kriterien handelt, bei deren Vorliegen jedenfalls nicht Asyl gewährt werden darf, ist es auch zulässig, wenn die Behörden - ohne die Frage zu behandeln, ob der Asylwerber Flüchtling iSd § 1 Z 1 AslyG 1991 ist - zunächst zu prüfen, ob einer der Abweisungssgründe iSd § 2 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010430.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten