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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/0034 5Stammrechtssatz
Inwieweit eine, dem Asylwerber (bosnischer Moslem) von der serbischen Armee drohende Verfolgung staatlichen Stellen seines Heimatlandes zuzurechnen ist, ist davon abhängig, ob der betreffende Staat in der Lage ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/1090). Hätte daher die staatliche Autorität zufolge der Besetzung durch die "serbische Armee" ihre Wirksamkeit in dem davon betroffenen Gebiet verloren, so wären die von dieser Armee dort gesetzten Verfolgungshandlungen - in asylrechtlicher Hinsicht - staatlichen Maßnahmen gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010061.X03Im RIS seit
20.11.2000