RS Vfgh 1989/6/13 B1453/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §41
VfGG §35
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Bestimmung von Dolmetschgebühren

Rechtssatz

Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO iVm §35 VfGG).Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1453.1988

Dokumentnummer

JFR_10109387_88B01453_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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