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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §41Leitsatz
Bestimmung von DolmetschgebührenRechtssatz
Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO iVm §35 VfGG).Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1453.1988Dokumentnummer
JFR_10109387_88B01453_01