RS Vwgh 1994/6/22 93/01/0421

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Der Transport von Geldbeträgen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, bzw einmal über S 100.000.-, dreimal über S 50.000.-, im übrigen unter S 50.000.-, vermag für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010421.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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