RS Vwgh 1994/6/23 94/17/0002

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §209a Abs1;
BAO §238 Abs1;
LAO NÖ 1977 §150 Abs1;
LAO NÖ 1977 §158a Abs1;
LAO NÖ 1977 §185 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 185 Abs 1 zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 ergibt sich, daß das Einhebungsrecht keinesfalls vor dem Recht zur FESTSETZUNG der Abgabe verjährt. Unter dem Recht zur Festsetzung der Abgabe ist nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung der Abgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz, an die die Fälligkeit anknüpft, zu verstehen. Vielmehr ist mit dem Begriff der Festsetzung der Abgabe auch die Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfaßt. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 158a NÖ LAO 1977, der von "einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat", handelt. Mit der erstmaligen erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung, die an sich die Fälligkeit auslöst, an die wiederum die Einhebungsverjährung anknüpft, ist somit das Recht der Abgabenfestsetzung iSd § 185 Abs 1 zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 noch nicht verbraucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170002.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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