RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0106

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §149 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0128 E 10. November 1989 VwSlg 6452 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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