RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §161 Abs2 idF 1983/034 1988/041;
LAONov Stmk 1983;
LAONov Stmk 1988;

Rechtssatz

Anders als nach § 212 Abs 2 BAO war bzw ist nach § 161 Abs 2

Stmk LAO in der Stammfassung (ebenso wie in den Fassungen der

Novellen LGBl Nr 1983/34 und 1988/41) die Verpflichtung zur

Leistung von Stundungszinsen sowohl dem Grunde als auch der

Höhe nach (bis "... höchstens ...") in das Ermessen der Behörde

gestellt, und zwar als Nebenbestimmung der (begünstigenden)

Zahlungserleichterung (argumentum: "... abhängig gemacht

werden."). Der zeitliche Geltungsbereich eines derartigen (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Gebotes wurde auch durch die Neufassung des § 161 Abs 2 durch die Novellen LGBl Nr 1983/34 und LGBl Nr 1988/41 nicht berührt. In den vorzitierten Novellen findet sich insbesonders mangels anderslautender Übergangsregelungen kein Ansatz dafür, daß Bescheide bzw die darin enthaltenen Gebote zur Entrichtung von Stundungszinsen nach Eintritt ihrer Rechtskraft durch die Änderung der Norm, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, ihre Wirksamkeit verlieren oder im Sinne der genannten Novellen modifiziert würden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170166.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten