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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht zwar nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren - und auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages erfolgt im Rahmen eines solchen - einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Die belangte Behörde durfte daher erforderlichenfalls auch einen anderen Schätzungsweg als die erste Instanz einschlagen (siehe § 213 Abs 2 Stmk LAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X03Im RIS seit
27.11.2000