RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972;
GewO 1973 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes bleibt mangels einer anderen Bestimmung iSd § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung der juristischen Person, die Arbeitgeber ist, berufen ist, auch wenn ein gewerberechticher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 GewO 1973 zu bestellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020219.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten