TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B428/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §17a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 B1526/03 wies der Verfassungsgerichtshof eine Eingabe des Einschreiters, mit der sich dieser gegen Akte des Landesgerichtes St. Pölten sowie gegen Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft St. Pölten in einer ihn betreffenden Strafsache wendete, zurück.

Mit dem nun vorliegenden, als "Einspruch/Rekurs" bezeichneten Schriftsatz "beruft" der Einschreiter gegen diesen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes "wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Aktenwidrigkeit" sowie gegen die "Vorschreibung der zu entrichtenden Eingabengebühr"; zugleich wird beantragt, der Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Überdies stellt der Einschreiter einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig (s. etwa VfSlg. 11.798/1988, VfGH 24.2.2004 B96/04).

Soweit sich der Einschreiter gegen die "Vorschreibung der zu entrichtenden Eingabengebühr" durch den Verfassungsgerichtshof wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben, mit dem der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter aufgefordert hat, die gesetzliche Eingabengebühr zu entrichten, lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichtshofes handelt, sodass es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. VfGH 4.10.2000 B1266/00). Soweit sich der Einschreiter gegen die "Vorschreibung der zu entrichtenden Eingabengebühr" durch den Verfassungsgerichtshof wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben, mit dem der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter aufgefordert hat, die gesetzliche Eingabengebühr zu entrichten, lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichtshofes handelt, sodass es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt vergleiche VfGH 4.10.2000 B1266/00).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG). 3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Aus den unter Pkt. 2 angeführten Gründen war die Eingabe zugleich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der "Eingabe aufschiebende Wirkung bis zur Aufhebung der Gebühr und deren Entrichtung zuzuerkennen".

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B428.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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