TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B428/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §17a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 B1526/03 wies der Verfassungsgerichtshof eine Eingabe des Einschreiters, mit der sich dieser gegen Akte des Landesgerichtes St. Pölten sowie gegen Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft St. Pölten in einer ihn betreffenden Strafsache wendete, zurück.

Mit dem nun vorliegenden, als "Einspruch/Rekurs" bezeichneten Schriftsatz "beruft" der Einschreiter gegen diesen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes "wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Aktenwidrigkeit" sowie gegen die "Vorschreibung der zu entrichtenden Eingabengebühr"; zugleich wird beantragt, der Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Überdies stellt der Einschreiter einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig (s. etwa VfSlg. 11.798/1988, VfGH 24.2.2004 B96/04).

Soweit sich der Einschreiter gegen die "Vorschreibung der zu entrichtenden Eingabengebühr" durch den Verfassungsgerichtshof wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben, mit dem der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter aufgefordert hat, die gesetzliche Eingabengebühr zu entrichten, lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichtshofes handelt, sodass es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. VfGH 4.10.2000 B1266/00).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG).

Aus den unter Pkt. 2 angeführten Gründen war die Eingabe zugleich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der "Eingabe aufschiebende Wirkung bis zur Aufhebung der Gebühr und deren Entrichtung zuzuerkennen".

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B428.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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