RS Vwgh 1994/6/27 92/16/0178

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110 Abs1 Z2 lita;
ASVG §98;

Rechtssatz

§ 98 ASVG unterscheidet deutlich zwischen dem "Anspruchsberechtigten" als Zedent und den Personen, denen (unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle) Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, also den Zessionaren. Ungeachtet des Umstandes, daß sich die Rechtsnatur einer abgetretenen Forderung durch die Zession nicht ändert, sind auf Grund der zitierten Gesetzesstelle unter "Anspruchsbrechtigten" nur die ursprünglich Berechtigten zu verstehen und nicht allfällige Zessionare.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160178.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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