RS Vwgh 1994/6/27 92/16/0196

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0195 92/16/0201 92/16/0202

Rechtssatz

Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht nur der Umstand anzusehen, daß der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen kann (Hinweis: Fellner Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5 GrEStG, 56 X).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160196.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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