RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0020

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Rechtssatz

Zu beurteilen sind nach § 25 Abs 2 lit c SchUG die vom Schüler erbrachten Leistungen; Mängel im Unterricht haben dabei außer Betracht zu bleiben (hier hat der Bf eingewendet, er sei dadurch benachteiligt worden, daß der Lehrstoff des Deutschunterrichtes großteils in dem auf die Deutschstunde folgenden Religionsunterricht vorgetragen wurde, den er nicht besuche).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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