RS Vfgh 1989/6/19 B1739/88

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1
EGVG 1950 ArtIX Abs1 Z1
EGVG 1950 ArtVIII
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Anstandsverletzung und Lärmerregung nach ArtVIII EGVG 1950 und der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 durch laute Zurufe und den Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung; Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz Abmahnung; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung

Rechtssatz

Die Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 10480/1985, 10837/1986).Die Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können vergleiche zB VfSlg. 10480/1985, 10837/1986).

Vertretbare Annahme des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen des ArtVIII EGVG (Anstandsverletzung und Lärmerregung) und des ArtIX Abs1 Z1 EGVG (Ordnungsstörung) durch laute Zurufe und Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung seitens der - festgenommenen - Beschwerdeführerin; rechtskräftige Verurteilung im - noch anhängigen - Verwaltungsstrafverfahren nicht erforderlich; Verharren der Beschwerdeführerin in strafbaren Handlungen trotz Abmahnung.

Wenn bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist die Rechtsregel des §36 Abs1 VStG nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).Wenn bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist die Rechtsregel des §36 Abs1 VStG nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird vergleiche VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).

Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Lärmerregung, Anstandsverletzung, Ordnungsstörung, Polizeirecht, persönliche Freiheit, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1739.1988

Dokumentnummer

JFR_10109381_88B01739_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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