RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0020

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §23 Abs6;

Rechtssatz

Daß die Beisitzerin die geprüfte Gruppe nicht im Auge behalten, sondern selbst Wiederholungsprüfungen abgehalten hat, kann für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen; entscheidend ist, daß der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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