RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0051

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §863;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;

Rechtssatz

Stützt sich die Zurückweisung der Berufung auf den Umstand, daß die Berufungswerberin dem gem § 13 Abs 3 AVG zu Recht erteilten Auftrag, die Vertretungsbefugnis des Einschreiters der Waldgenossenschaft, der nicht als berufener Obmann iSd § 73 Vlbg FlVfLG 1979 angesehen werden kann, nicht nachgekommen ist, kann der Einwand, es liege eine konkludente Bestellung eines "Verwalters" iSd § 73 Abs 5 Vlbg FlVfLG vor, dem die Befugnis zur Vertretung nach außen schlechthin eingeräumt wurde, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVerbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100051.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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