RS Vwgh 1994/6/27 92/16/0165

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann der Markeninhaber sein Nutzungsrecht und Verbotsrecht durch Vertrag einem anderen Unternehmer übertragen und dabei selbst registermäßig Berechtigter bleiben (Rinner, Österreichisches Handelsrecht II, Gewerblicher Rechtsschutz2, 81). Im allgemeinen bildet den Kern der Lizenz der Verzicht des Schutzrechtsinhabers auf die Ausübung seines Verbotsrechtes (negative Lizenz); umfaßt die Lizenz mehr als eine Nichtangriffsverpflichtung, so verschafft sie dem Lizenznehmer ein positives Benutzungsrecht (Hinweis: Schönherr, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Randzahl 418 und 428.1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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