RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0034

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs7 idF 1988/399;
GewO 1973 §142 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GmbHG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/21 88/04/0036 3 VwSlg 13251 A/1990

Stammrechtssatz

Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe § 35 GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040034.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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