RS Vwgh 1994/6/28 92/11/0262

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
JN §76;
SpitalbeitragsG Vlbg 1987 §2 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0031 1

Stammrechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt iSd § 2 Abs 1 Vlbg SpitalbeitragsG ist einerseits vom vorübergehenden Aufenthalt und andererseits vom ordentlichen Wohnsitz abzugrenzen. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist jener Ort zu verstehen, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen wird, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände die Verwirklichung nicht zulassen. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist eine gewisse Dauer erforderlich und, daß dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liegt. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort ist nur der Ort anzusehen, wo sich jemand die meiste Zeit aufhält, daher kommt insoferne der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des ordentlichen Wohnsitzes ziemlich nahe, jedoch fehlt die Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie zB ein Aufenthalt während einer Reise oder zu Besuchszwecken, reicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (Hinweis E 17.11.1983, 3678/80).

Schlagworte

Anrainer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110262.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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