RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §294;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §1 Abs1;
BauO Wr §4 Abs2 litC sublitc;
BauO Wr §6 Abs10;
BauO Wr §6 Abs9;
BauO Wr §71;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes, wonach Teile der Betriebsfläche in das öffentliche Gut zu übertragen sind und die bisherige Widmung von "Betriebsbaugebiet" in "Gemischtes Baugebiet (Geschäftsviertel)" geändert wird, ist, da infolge der geänderten Widmung gemäß § 4 Abs 1 Wr GaragenG die Errichtung einer Tankstelle im gemischten Baugebiet (Geschäftsviertel) nicht zulässig ist, ein ausreichender Grund für den Ausspruch des Widerrufes einer gemäß § 71 Wr BauO für diese Tankstelle erteilten Baubewilligung (Hier wurde mit einem später erlassenen Bescheid gleichfalls gemäß § 71 Wr BauO auf Widerruf die Baubewilligung für unterirdische Treibstoffbehälter, Füllschächte und Doppelzapfsäulen erteilt. Diese baulichen Anlagen waren Bestandteile der seinerzeit mit dem früher erlassenen Baubewilligungsbescheid bewilligten Tankstelle, die in der Folge abgeändert und erweitert wurde. Sie können nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der übrigen Anlagen betrachtet werden).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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