RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Sache (hier Altglas aus einem Altglascontainer) zum Zwecke der Weiterverarbeitung ins Ausland transportiert, ist für die Feststellung der Abfalleigenschaft nicht entscheidend, daß die Sache nach den ausländischen Rechtsvorschriften nicht als Abfall zu qualifizieren ist, weil für die nach § 4 Abs 1 AWG 1990 erfolgende Feststellung allein auf dieses Bundesgesetz abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050001.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten