Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat auch im Fall eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, über den Ersatz der Kosten abzusprechen, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden, und zwar auch für jenen Teil, der sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung bezieht (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X03Im RIS seit
18.05.2001