RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0264

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs3;
RAT TP2;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat auch im Fall eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, über den Ersatz der Kosten abzusprechen, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden, und zwar auch für jenen Teil, der sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung bezieht (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X03

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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