RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0300

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs2 Z4;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §19 Abs1;
AWG 1990 §20 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 Art8 Abs1;
SAG §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar irrelevant, ob ein direkter Auftrag iSd § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990 vorliegt, wenn ein Transport von gefährlichen Abfällen vor dem Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgt ist, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beförderer sei ungeachtet dessen Transporteur (im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen) und daher Verpflichteter iSd § 17 AWG 1990, weil die Anwendung der für die Annahme einer derartigen Verpflichtung des Transporteurs maßgebenden klaren Regelung des § 20 Abs 2 AWG 1990 voraussetzt, daß die gefährlichen Abfälle ohne die nach § 19 AWG 1990 erforderlichen Begleitscheine befördert worden sind. Waren Begleitscheine nach § 19 AWG 1990 zur Zeit der Durchführung des Transportes noch nicht erforderlich, so erscheint es im Hinblick darauf, daß Begleitscheine nach dem SAG auf Grund des klaren Worlautes des § 19 AWG 1990 im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung sind, nicht gerechtfertigt, dem Beförderer der Abfälle eine Verpflichtung iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 aufzuerlegen, welche nach dem offensichtlichen Sinn des § 20 Abs 2 AWG 1990 als Sanktion für jenen Beförderer gefährlicher Abfälle gedacht ist, welcher diese übernimmt, obwohl den Vorschriften über die Deklarationspflicht des § 19 Abs 1 AWG 1990 nicht entsprochen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050300.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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