RS Vfgh 1989/6/21 V13/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.11.1988. LGBl 99/1988 = Stmk SozialhilfeV

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages einer Gemeinde (als Sozialhilfeträger) auf Aufhebung des §2 der Stmk. SozialhilfeV wegen fehlender Legitimation; kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht durch den Auftrag, eine Angelegenheit der Sozialhilfe im eigenen Wirkungsbereich hoheitlich zu besorgen

Rechtssatz

Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnung (Individualantrages) ist, daß die Verordnung, deren Aufhebung begehrt wird, überhaupt in die (subjektive) Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung verletzt wird (vgl. zB VfSlg. 9533/1982). Hiebei ist vom Antragsvorbringen auszugehen (vgl. zB VfSlg. 10 399/1985).

Zwar steht auch der Gemeinde als Gebietskörperschaft eine (subjektive) Rechtssphäre zu (Art116 Abs1 B-VG). Ein Eingriff in diese Rechtssphäre kommt aber nur in Betracht, wenn eine nach Inhalt der Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder Landes zu besorgende Angelegenheit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper - entgegen der Bundesverfassung - vorenthalten oder entzogen und einer anderen staatlichen Behörde oder der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zur Besorgung zugewiesen oder von einer solchen Behörde tatsächlich besorgt wird (siehe VfGH 11.10.1988 V59/87, mit Bezugnahme auf weitere Vorjudikatur).

Hier wird der Gemeinde durch Gesetz und Verordnung aufgetragen, eine Angelegenheit der Sozialhilfe auf bestimmte Weise im eigenen Wirkungsbereich hoheitlich zu besorgen. Darin aber liegt kein Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht (mit Hinweis auf B v 11.10.1988, V59/87).

Entscheidungstexte

  • V 13/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 V 13/89

Schlagworte

Gemeinderecht / Selbstverwaltungsrecht, Sozialhilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V13.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89V00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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