RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0061

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §19;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §20;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §22 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs5;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs7;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs8;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs5;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §8 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §8 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):93/05/0110 B 12. Oktober 1993 RS 1; 93/05/0192 B 14. Dezember 1993 RS 1; 0375/64 E 29. September 1964 VwSlg 6442 A/1964 RS 2; 0375/64 E 29. September 1964 VwSlg 6442 A/1964 RS 4; 0011/75 B 25. April 1975 RS 2; 2246/74 B 14. März 1975 RS 1; 0812/76 B 17. September 1976 RS 1; 81/05/0044 B 9. Juni 1981 RS 1; 1430/74 B 23. Mai 1975 RS 1; 0707/79 E 17. Februar 1981 RS 1; 0995/66 B 22. Dezember 1966 VwSlg 7047 A/1966 RS 1; 0179/73 E 6. April 1973 RS 1; 83/05/0218 B 31. Jänner 1984 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG liegt der Gedanke zugrunde, daß die Anrufung des VwGH solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann. Die Regelung des Art 12 Abs 3 B-VG muß daher ungeachtet des Umstandes, daß sie als Fall einer Devolution konstruiert ist, einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten werden (Hinweis B VfGH 17.3.1964, B 89/63, VfSlg 4671/1964, B VfGH 19.3.1980, B 38/80 und B VfGH 19.3.1980, B 112/79, VfSlg 8798). Für diese Auslegung und gegen die Wahlmöglichkeit der Parteien zwischen dem VwGH oder dem zuständigen Bundesminister sprechen aber auch das gleichfalls in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG und das sich aus Art 18 Abs 1 B-VG ergebende Gebot, ua behördliche Zuständigkeiten bestimmt festzulegen, die bei Auslegung des Art 12 Abs 3 B-VG mitzuberücksichtigen sind (Hinweis Novak, Quasi - Instanzenzüge im österreichischen Recht, ZfV 1976, 60). Ein Auslegungsergebnis des Art 12 Abs 3 B-VG ist abzulehnen, nach dem das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung des erschöpften Instanzenzuges von einer subjektiven Entscheidung der Partei abhängig und nicht nach der objektiven Rechtslage zu ermitteln wäre. Der Grund für die durchaus ungewöhnliche Einräumung eines Devolutionsantragsrechtes im Art 12 Abs 3 B-VG war offensichtlich darin gelegen, zwar die verfassungsrechtlich an sich problematische Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des obersten Landesorganes an ein oberstes Organ des Bundes einzuräumen, aber dies keinesfalls im Gewand einer "normalen" Instanzenzugregelung zu tun, um die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ so wenig als möglich zu berühren. Auch aus dieser Sicht verbietet sich eine Deutung, die auf eine Wahlmöglichkeit der Parteien abstellt. Der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist daher in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens erst erschöpft, wenn das in Art 12 Abs 3 B-VG vorgesehene Verlangen an den zuständigen BM fristgerecht gestellt und über dieses entschieden worden ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050061.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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