RS Vfgh 1989/6/21 B518/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §33

Leitsatz

Das Fehlen eines bestimmten Beschwerdeantrages iS der §15 Abs2 VfGG kann als inhaltlicher Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung setzt stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10.766/1986; VfGH 28.11.1988 B1621/88) nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, 1962, 723). Das Fehlen eines bestimmten Beschwerdeantrages iS des §15 Abs2 VfGG ist daher kein ein der Wiedereinsetzung zugänglicher Mangel.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war, da eine Frist nicht versäumt wurde, zurückzuweisen (vgl. VfGH 28.02.1987 B1195,1196/86).

Entscheidungstexte

  • B 518/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 B 518/89

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B518.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89B00518_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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