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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0059Rechtssatz
§ 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 kann nicht in dem Sinne verstanden werden, daß damit eine eingehende und eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung angeordnet wird, sondern beinhaltet diese Bestimmung nur die Anordnung der Überprüfung des Vorhandenseins entsprechender Berechtigungen zu der in Aussicht genommenen Abfallbehandlung. Die für die Erteilung oder Versagung einer Exportbewilligung zuständige österreichische Behörde wird sich auf die Nachprüfung des Vorliegens von auf vergleichbaren Standards beruhenden ausländischen Genehmigungen und allenfalls auch Überwachungsergebnisse zu konzentrieren, nicht aber eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage des Importeurs vorzunehmen haben (Hinweis B VfGH 22.6.1993, B 652/91 und E 15.12.1993, 92/12/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050058.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011