RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0058

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2 Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0059

Rechtssatz

§ 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 kann nicht in dem Sinne verstanden werden, daß damit eine eingehende und eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung angeordnet wird, sondern beinhaltet diese Bestimmung nur die Anordnung der Überprüfung des Vorhandenseins entsprechender Berechtigungen zu der in Aussicht genommenen Abfallbehandlung. Die für die Erteilung oder Versagung einer Exportbewilligung zuständige österreichische Behörde wird sich auf die Nachprüfung des Vorliegens von auf vergleichbaren Standards beruhenden ausländischen Genehmigungen und allenfalls auch Überwachungsergebnisse zu konzentrieren, nicht aber eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage des Importeurs vorzunehmen haben (Hinweis B VfGH 22.6.1993, B 652/91 und E 15.12.1993, 92/12/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050058.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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