RS Vwgh 1994/6/29 94/12/0125

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
PVG 1967 §10 Abs9;
PVG 1967 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0124 E 29. Juni 1994

Rechtssatz

Die Aufhebung einer ohne Mitwirkung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung nach § 10 Abs 9 PVG hindert nicht, daß die Dienstbehörde - nach Behebung des vorgelegenen Verfahrensmangels - eine neuerliche Kündigung auf die selben Kündigungsgründe stützt; eine Konsumtion der Kündigungsgründe tritt durch die (rechtsunwirksame) Kündigung nicht ein. Die Wirkung einer solchen Aufhebung beschränkt sich daher darauf, daß die Kündigung als nicht erfolgt zu gelten hat und der Bedienstete als ohne Unterbrechung im Dienst befindlich anzusehen ist (Hinweis: Schragel, PVG Handkommentar § 10 Randziffer 69)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120125.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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