RS Vwgh 1994/6/29 94/12/0163

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1983 §18 Abs1;
StudFG 1983 §18 Abs5;
StudFG 1983 §19 Abs2;
Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1 Abs2;
Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/08 94/12/0023 1

Stammrechtssatz

Das durch eine Verbesserung der (freilich nicht statischen) generellen Studienbedingungen gerechtfertigte Außerkrafttreten einer Verordnung gem § 18 Abs 5 StudFG bewirkt - auch ohne Erlassung von Übergangsbestimmungen - keinen Eingriff in eine rechtlich zu schützende Vertrauenslage, weil einerseits ein Vertrauen in das Andauern von studienfeindlichen Verhältnissen nicht zu schützen ist, andererseits die trotz entsprechender Bemühungen des Studierenden verursachte Studienzeitüberschreitung als eine auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführende (§ 19 Abs 2 StudFG) geltend gemacht werden kann; die durch die Notwendigkeit einer solchen Antragstellung bewirkte Erschwernis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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