RS Vwgh 1994/6/29 94/12/0057

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §27;
StudFG 1983 §8 Abs1 litb;
StudFG 1992 §20 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/18 91/12/0254 1 (hier: ebenso für § 20 Abs 1 StudFG 1992 BGBl 1992/305)

Stammrechtssatz

Wenn der Studiennachweis nach § 8 Abs 1 lit b StudFG unter Bezugnahme auf die Studienvorschriften nach den ersten beiden Semestern den Nachweis erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorsieht und das AHSchStG in seinem § 27 Abs 1 und 2 die Zulassungen zu Prüfungen grundsätzlich von der Inskription der Lehrveranstaltung bzw der vorgeschriebenen Semester abhängig macht, ist auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen den beiden genannten Rechtsvorschriften (ungeachtet des Umstandes, daß eine ausdrückliche Regelung im Studienförderungsgesetz fehlt) davon auszugehen, daß § 8 Abs 1 lit b StdFG auf inskribierte Semester abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120057.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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