RS Vwgh 1994/6/29 92/03/0269

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 91/03/0169 1

Stammrechtssatz

Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm vorgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich hiebei nicht bloß auf die Wahrnehmungen seiner Ehegattin verlassen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030269.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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