RS Vwgh 1994/6/29 93/12/0279

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBDO NÖ 1976 §32;
GdBGehaltsO NÖ 1976;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §3;
GehG 1956;

Rechtssatz

Das neuere Besoldungsrecht enthält keine Bestimmungen, nach denen dem Beamten für im Dienst oder in seiner dienstlichen Funktion an Dritte erbrachte Dienstleistungen vom Leistungsempfänger eine Entschädigung oder vom Rechtsträger eine Quote der an diesen abzuführenden Gebühren zu leisten wäre (Hinweis: E 23.4.1990, 88/12/0212 - "Taxanteile").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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