RS Vwgh 1994/6/29 AW 94/17/0021

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestellung eines Regierungskommissärs - Im Aufschiebungsverfahren sind grundsätzlich nur solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde wahrzunehmen waren und auch wahrgenommen wurden (Hinweis B 6.6.1977, 698/77, 9340 A/1977, und B 25.4.1978, 633/78). Der VwGH hält an dieser Auffassung trotz der Kritik von Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem VwGH, AnwBl 1994, 241, 245, fest, weil das Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG nicht dazu dienen kann, öffentliche Interessen in einem höheren Ausmaß durchzusetzen als dies mit dem in der Hauptsache ergangenen Bescheid möglich wäre.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170021.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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