RS Vwgh 1994/6/29 93/12/0279

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §3;

Rechtssatz

Nach der Rspr des VfGH ist eine auf Art 137 B-VG gestützte Klage auf Auszahlung eines Bezugs (Bezugsanteils) unzulässig, wenn es nicht bloß um eine Liquidierung (dh Auszahlung), sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit geht. Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit daher ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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