RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff Denkmal enthält nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern es handelt sich um Gegenstände, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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