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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;Rechtssatz
Der Begriff Denkmal enthält nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern es handelt sich um Gegenstände, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018