RS Vwgh 1994/6/30 92/15/0215

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Eignung eines Zeugnisses, das Vorliegen einer erheblichen Behinderung iSd § 8 Abs 5 lit c FamLAG als erwiesen anzunehmen oder zu verneinen, ist nicht nur die Feststellung von Art und Ausmaß des Leidens, sondern auch der konkreten Auswirkungen dieses Leidens auf die Berufsausbildung, und zwar in schlüssig und damit nachvollziehbar begründeter Weise (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013). Gleiches muß auch für Zeugnisse im Falle der Heranziehung der lit b dieser Gesetzesstelle gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150215.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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