RS Vwgh 1994/6/30 94/01/0058

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Frage, ob sich aus der Vorlage des Schriftstückes (hier eines Gemeindegerichts, mit der Aufforderung, eine Freiheitsstrafe anzutreten) im fortgeschrittenen Berufungsverfahren nicht ein deutlicher Hinweis auf einen asylrechtlich relevanten Tatbestand ergeben habe, ist iVm dem erstinstanzlichen Vorbringen des Asylwerbers (hier: er habe wie sein Bruder befürchten müssen, wegen einer Hilfsaktion nach einem Giftgasunfall in einer Schule, auf Grund eines Gesetzes, das nur für Kosovoalbaner gelte, verurteilt zu werden) zu bejahen. Es stellt keine schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde dar, wenn sie das erst im fortgeschrittenen Berufungsverfahren vom Asylwerber mittels des angeführten Schriftstückes ins Treffen geführte Gerichtsurteil deshalb nicht berücksichtigt hat, weil der Asylwerber dieses im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hat. Sie hat vielmehr zu untersuchen, ob nicht auf Grund des nur für Kosovoalbaner geltenden Gesetzes von einer Gruppenverfolgung der im Kosovo lebenden Albaner auszugehen ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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