RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0458

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1990/450;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte ua dafür bestraft, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort Organen des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes auf deren Verlangen keine Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte wegen "desselben Verhaltens", also wegen der Verweigerung der Einsichtgewährung in die erforderlichen Unterlagen am 26.11.1990 gegen 8 Uhr in H, neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090458.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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