RS Vwgh 1994/6/30 94/06/0094

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs2;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Interpretation gibt § 1 Abs 2 Vlbg AuskunftspflichtG keine abschließende Definition der Auskunft iSd Landesgesetzes; die Auskunftsverpflichtung ist aber vielmehr dann gegeben, wenn eine Information beim ORGAN vorhanden ist, nicht bloß einem einzelnen Organwalter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060094.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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