RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0458

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG enthält drei verschiedene Straftatbestände. Die Umschreibung des Tatvorwurfes mit "der Beschuldigte habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH Organen des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist unvollständig, weil danach jedenfalls eine Zuordnung dieses Tatverhaltens zu jedem der beiden erstgenannten Tatbestände des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG möglich ist. Die Berufungsbehörde hätte diesen Mangel des erstinstanzlichen Spruches im Berufungsverfahren jedoch korrigieren können.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090458.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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