RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 12

Stammrechtssatz

Auf Grund des § 5 Abs 1 DMSG (idF der Novelle 1978) ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl insbesondere § 1 Abs 1 und § 2 DMSG) abzuleiten, daß die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz DMSG für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfSlg 11019/1986; vgl aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 Blg NR XVI.GP zu § 5 Abs 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis VfSlg 11019/1986; siehe in diesem Zusammenhang auch die in § 5 Abs 5 DMSG vorgesehene Möglichkeit der Vergabe von Förderungsmittel zur Erhaltung von Denkmälern).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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