RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0491

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die einschreitenden Organwalter - telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert und haben die beiden Organwalter - dieser Aufforderung Folge leistend - die "Aktion" abgebrochen, so hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (zB Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle iSd § 26 Abs 2 AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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