RS Vwgh 1994/6/30 93/15/0178

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 93/15/0185 1

Stammrechtssatz

Als Einkunftsquelle iSd § 2 Abs 2 EStG (1972 bzw 1988) kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor (Hinweis: E 14.10.1992, 90/13/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150178.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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