RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0049

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/04 90/09/0013 1

Stammrechtssatz

Die gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Ausländer war vor der Nov zum AuslBG (BGBl 1988/231) als ein einziges (fortgesetztes) Delikt anzusehen; in einem solchen Fall konnte dem Besch nur eine Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht und er auch nur einmal bestraft werden (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980). Die Neuregelung gem dieser Novelle sieht eine gesonderte Bestrafung für jeden zu Unrecht beschäftigter Ausländer vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X06

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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