RS Vwgh 1994/6/30 94/06/0063

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Tir 1989 §25 litd;
BauO Tir 1989 §53 lith;
BauRallg;
GewO 1973 §2 Abs1 Z7;
ROG Tir 1984 §13;

Rechtssatz

Bei der Benützung von Räumlichkeiten als Kunstatelier in einer ehemaligen Schlosserei bzw Tischlerei ist die Zulässigkeit der Verwendung gemäß § 13 Tir ROG nicht gegeben. Bei diesem Sachverhalt liegt eine die Zulässigkeit berührende Verwendungsänderung vor (wobei es grundsätzlich für die Bewilligungspflicht nach § 25 lit d Tir BauO 1989 nur darauf ankommt, daß die Änderung auf die Zulässigkeit "von Einfluß" sein kann; ob die Änderung auch bewilligungsFÄHIG ist, ist eine andere Frage. Ob eine Ausübung der schönen Künste vorliegt und somit § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1973 eingreift, ist für die Bewilligungsfähigkeit bedeutsam und ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Bewilligungspflicht nach § 25 lit d), sodaß die Strafbarkeit nach § 53 Abs 1 lit h Tir BauO 1989 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060063.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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