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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/01/0026 2Stammrechtssatz
Der vom Asylwerber geltend gemachte Umstand, § 2 Abs 2 Z 3 Asylgesetz 1991 normiere "eine Pflicht zur Asylbeantragung in einem Transitland nicht" steht einer Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, es genüge für die Annahme der "Verfolgungssicherheit", daß der Asylwerber in einem anderen Staat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und
- ungeachtet der Frage, ob dies nur bei Stellung eines Asylantrages hinreichend gewährleistet gewesen wäre - auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010461.X01Im RIS seit
20.11.2000