RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 5

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner das erstbehördliche Straferkenntnis zur Gänze bekämpfenden Berufung zur Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht ausdrücklich Stellung nahm, steht der Annahme nicht entgegen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der über ihn verhängten Strafe in einem subjektiven Recht verletzt sein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X05

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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