RS Vwgh 1994/6/30 94/06/0126

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ungefähr zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt werden konnte, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da nach § 4 ZustG zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes vorliegen kann, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060126.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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