RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0110

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;

Rechtssatz

Gemälde stellen grundsätzlich keine abnutzbaren Gegenstände dar (Hinweis E 20.12.1963, 2125/62). Zwar unterliegen auch Gemälde einer technischen (physikalischen) Abnutzung, diese vollzieht sich jedoch bei sachgemäßer Behandlung des Bildes in so großen Zeiträumen und ist demensprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, daß sie steuerlich vernachlässigt werden kann. Erleiden sie durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung eine Werteinbuße, so ist dieser allenfalls im Wege der Herabsetzung auf den niedrigeren Teilwert bzw durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen. Ist aber ein Aufwand erforderlich, um das Gemälde in seiner Substanz zu erhalten, so ist dies im Wege der Anerkennung von Instandhaltungskosten steuerlich zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140110.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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