RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt. § 19 EStG 1972 kommt die Bedeutung zu, erzielte Einnahmen und aufgewendete Werbungskosten einer bestimmten Steuerperiode zuzuordnen und damit die Errechnung der Bemessungsgrundlage zu ermöglichen (Hinweis: Trzaskalik, Kirchof/Söhn, § 11, Textzahl B 12). Die Festlegung der den Besteuerungsgegenstand bildenden Betätigung erfolgt hingegen in § 21 bis § 32 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten